Der Kläger und Mitarbeiter A. wurde von der Arbeitgeberin und Beklagten B. AG am späteren Nachmittag des 20. September 2023 zum Gespräch geladen. Nach Darstellung der B. AG wurde A. in diesem Gespräch mündlich gekündigt, was dieser bestritt. A. gab vor, das Gespräch aus gesundheitlichen Gründen verlassen zu haben, bevor die Kündigung ausgesprochen wurde.
A. suchte in der Folge einen Arzt auf, der ihn für den ganzen Tag rückwirkend und gestützt auf die Schilderung des Patienten krankschrieb. Etwas später am selben Tag erhielt A. von seinem Vorgesetzten eine SMS und eine E-Mail zum Thema. A. gab vor, erst dadurch von der Kündigung Kenntnis erhalten zu haben. Er vertrat die Meinung, die Kündigung sei gestützt auf den zeitlichen Kündigungsschutz gemäss Art. 336c OR nichtig und machte Lohnforderungen geltend. Die B. AG ihrerseits bestritt die Arbeitsunfähigkeit von A. und ging davon aus, dass die Kündigung rechtsgültig ausgesprochen wurde (etwas vereinfachter Sachverhalt).
Vorweg sei festgehalten, dass die geltenden arbeitsvertraglichen Bestimmungen eine mündliche Kündigung zuliessen.
Für das Arbeitsgericht war der Zugang der Kündigung erstellt: In der Antwort auf die erwähnte SMS und die E-Mail des Vorgesetzten hatte A. der B. AG mitgeteilt, dass er erst aufgrund dieser beiden Nachrichten «richtig» wahrgenommen habe, dass die Arbeitgeberin ihn entlassen wollte. Während des Gesprächs sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Ausführungen der B. AG zu folgen. Für das Gericht war damit erstellt, dass A. die Kündigungsmitteilung bereits während dem Gespräch wahrgenommen hat, wenn auch behauptungsweise «nicht richtig». Zudem habe A. auch angegeben, den Besprechungsraum unmittelbar verlassen zu haben, «um den heutigen Tag als Krankheitstag zu dokumentieren».
Hinsichtlich Wirksamkeit der Kündigung stellte sich sodann die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Zugangs im Gespräch bewiesen war. Für das Gericht war das nicht der Fall: Auch wenn A. vorgab, bereits in der Nacht zuvor Beschwerden gehabt zu haben und am Tag selbst an Magenbeschwerden, Herzproblemen und Ohrensausen gelitten zu haben, und ihn sein Arzt rückwirkend für den ganzen Tag arbeitsunfähig geschrieben hat, erachtete das Gericht den Beweis der Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Kündigungszugangs als nicht erbracht. Es hat dabei namentlich berücksichtigt, dass A. den ganzen Tag gearbeitet und auch den Folgetag vorbereitet hat. Nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung löst eine Sperrfrist aus.
Das Gericht unterzog das Arztzeugnis einer kritischen Würdigung – und erachtete dessen Beweiswert als «zumindest beeinträchtigt». Ausschlaggebend war u.a., dass der Arzt für den Zeitraum vor der Konsultation lediglich auf die Schilderungen von A. abstellen konnte und das Verhalten des A. im Zeitpunkt des Kündigungszugangs gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprach.
Zusammenfassend war A. der Beweis der Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht gelungen. Eine Sperrfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR kam nicht zur Anwendung. Die Kündigung der B. AG war gültig und die Klage von A wurde abgewiesen (Urteil vom 7. Mai 2025, AH240009).
Für die Praxis:
- Fälle wie diese sind in der Praxis mit Nuancen alltäglich. Vorliegend endete der Rechtsstreit zugunsten der Arbeitgeberin. Massgeblich dürfte dabei eine gute Dokumentation gewesen sein.
- In aller Regel ist es sinnvoll, betreffend Kündigung keine besonderen Formvorschriften zu statuieren. Eine Kündigung soll auch mündlich möglich sein. Auf die Beweisbarkeit achten!
- Arztzeugnisse sind nicht sakrosankt. Auch wenn sie in der Regel gute Beweismittel sind, können sie je nach Situation von geringem Wert sein. Nicht immer beweisen sie eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit.
- Im Zweifelsfall empfehlen wir eine Ersatzkündigung.