Medienberichten zufolge wurde in Spanien eine Mitarbeiterin fristlos entlassen, weil sie trotz Abmahnung beharrlich vor Schichtbeginn an ihrem Arbeitsort eintraf und Arbeitszeit erfasste, obwohl sie keine Aufgaben zu erledigen hatte. Das Phänomen kommt durchaus auch in der Schweiz vor, wie die Geschäftsstelle von Arbeitgeber Zürich aus ihrer Beratung weiss. Worum geht es?
Wer Präsenzzeit als (bezahlte) Arbeitszeit erfasst, obwohl nicht gearbeitet wird bzw. werden kann, verstösst gravierend gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Man kann auch von Arbeitszeitbetrug sprechen. Geschieht dies wiederholt und erfolgt mindestens eine Verwarnung, bedeutet dies grundsätzlich eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die auch nach Schweizer Recht eine fristlose Entlassung rechtfertigen kann. Nicht allen ist bewusst, dass blosse Anwesenheit grundsätzlich keine bezahlte Arbeitszeit ist. Kommt hingegen jemand zu früh an den Arbeitsort, ohne dabei die Arbeitszeit zu erfassen, kann das zwar fragwürdig oder lästig sein und vielleicht gegen eine betriebliche Ordnung verstossen, ein Verstoss gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dürfte jedoch kaum je vorliegen.
Nun, wie verhält es sich mit bezahlter oder unbezahlter Arbeitszeit, Präsenzzeit, Reisezeit, Gleitzeit, Jahresarbeitszeit, Überzeit und Zeit für Arztbesuche oder zum Umziehen? An unserem Seminar-Klassiker «Aktuelle Fragen zur Arbeitszeit» vom 10. September 2026 werden diese und weitere Fragen erläutert. Hier geht es zur Anmeldung.