Vernehmlassung zum WEKO-Merkblatt «Wettbewerbsabreden auf Arbeitsmärkten»

Der praktische Mehrwert des Merkblatts erscheint uns eher begrenzt.

Die Lektüre fällt nicht ganz leicht. Sprachlich wirkt der Text stellenweise wenig zugänglich und teilweise unnötig komplex. Gleichzeitig enthält er über weite Strecken Ausführungen eher allgemeiner Natur, sodass die zentralen Aussagen etwas in den Hintergrund treten. 

Inhaltlich sehen wir weiter nichts, was über das geltende Recht hinausgehen würde. Insbesondere erscheinen weder Gesamtarbeitsverträge noch Salärregulative tangiert. Mindestlöhne für Lernende oder Mindesteinstiegslöhne können unseres Erachtens nicht als Lohnabsprachen qualifiziert werden. Dies gilt umso mehr, als sowohl der GAV als auch das Salärregulativ von Arbeitgeber Zürich branchenübergreifende Bedeutung haben. 

Grundsätzlich vertreten wir die Auffassung, dass sozialpartnerschaftliche Vereinbarungen keinen Verstoss gegen das Kartellrecht darstellen. Entsprechend hat die WEKO in ihrer Medienmitteilung vom Juli 2024 zur Einstellung der Vorabklärungen im Verfahren betreffend Lohnabsprachen im Bankensektor festgehalten: «Ausgenommen vom Kartellgesetz sind hingegen Vereinbarungen unter Sozialpartnerinnen, insbesondere Gesamtarbeitsverträge und andere kollektivarbeitsrechtliche Massnahmen, die der Verbesserung der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen dienen.» 

Vor diesem Hintergrund erscheint uns der praktische Mehrwert des Merkblatts eher begrenzt.

Unsere ausführliche Stellungnahme finden Sie unter diesem Link.

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